Renovierung – was kommt auf Mieter zu?
Es ist verwirrend, so viel muss gleich zu Anfang festgehalten werden. Haben Vermieter in den vergangenen Jahren fast immer vom Mieter verlangt, eine fachgerechte Endrenovierung durchzuführen und haben sie, wenn sie nett waren, darauf hingewiesen, dass diese Arbeiten auch selbst erledigt werden dürfen, gilt das heute nicht mehr generell.
Heute sind viele Klauseln, die noch schwarz auf weisweiß im Mitvertrag stehen, unwirksam. Im Klartext kann der Mieter die Renovierung dann dem Vermieter überlassen.
Unwirksame Renovierungsklauseln in Mietverträgen
Viele Mieter haben am Ende ihrer Miete Angst um das Geld der Kaution. Diese Kaution ist gezahlt und das Geld liegt auf einem Konto, auf das der Mieter so keinen Zugriff hat. Also Renovieren, weil es im Mietevertrag steht?
Die schriftliche Kündigung der Wohnung erfolgte fristgerecht. Der Umzug ist organisiert. Und dann folgen noch die Schönheitsreparaturen. Unter Schönheitsreparaturen fällt alles, was sich während der Wohnzeit abgenutzt hat und mit einfachen Mitteln wieder in Schuss bringen lässt – also tapezieren, Wände streichen, Löcher zuspachteln, ggf. Heizungen sowie Türen und Fenster von innen streichen.
Doch Vorsicht: Nicht alle diesbezüglichen Klauseln sind wirksam formuliert. Mieter können solche Verträge zwar unterschreiben, daran halten müssen sie sich beim Auszug aber nicht unbedingt. Im Gegenteil: Enthält der Mietvertrag unwirksame Klauseln, muss der Vermieter laut Gesetz selbst renovieren. Er kann weder eine Änderung des Mietvertrages fordern, noch einen Mietzuschlag geltend machen (BGH Az: VIII ZR 118/07 und VIII ZR 181/07).
Renovierung – was kommt auf Mieter zu und was nicht?
Unwirksame Renovierungsklauseln in Mietverträgen – Das raten Immobilienmakler: In vielen Mietverträgen finden sich heute noch massenweise massenhaft Klauseln, die der Fachmann längst als unwirksam erkennt. Für den Mieter bedeutet das: Sie sind unwirksam.
1. »Wohnung komplett auf Vordermann bringen« Das ist eine von vielen Renovierungsklauseln in Mietverträgen, die ausdrücklich wirkungslos sind.
2. Renovierungsarbeiten in festen Zeitabständen vorschreiben: Die pauschale Aufforderung zur Renovierung der Mietwohnung in festen Abständen, wie Küche und Bad alle drei Jahre, die übrigen Wohnräume alle fünf Jahre zu streichen oder zu renovieren ist unwirksam. Das sagt nicht irgendwer, sondernsagen die Karlsruher Richter.
3. Schwammige Klauseln, die eine Rückgabe der Wohnung in Begriffen wie: »Wie überlassen« oder »in vertragsgemäßen vertragsgemäßem Zustand« fordern, gelten nicht mehr.
4. Feste Quotenklauseln zu anteiligen Kosten gelten ebenfalls nicht mehr. Hierbei fordern die Vermieter eine anteilige Kostenübernahme, sollten die Mieter vor dem Renovierungstermin ausziehen. Ein Beispiel für ein gesprochenes Urteil finden Sie hier: (BGH Az: VIII ZR 52/06).
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Danke für Tipps! Unser Sohn hat sich ein zimmer in der WG gemietet. Im Moment steht schon der Winter vor der Tür und der Sohn macht sich Gedanken über die Sanierung einiger Kleinigkeiten. Aber man hat uns überzeugt, dass die Verantwortung für Sanierung laut des Vertrags der Vermieter trägt:) Danke für die Unterstützung!