Muss ich beim Auszug die Wohnung streichen?
Sie wohnen zur Miete und planen einen Umzug? In dieser Situation stellen sich die meisten Mieter die Frage: Was ist zu tun, wenn ich die alte Wohnung verlasse und in eine neue ziehe? Denn Zeit und Geld wollen beim Umzug sorgfältig eingeteilt werden. Wer in dieser Phase nicht vorausschauend plant, dem geht eins von beiden aus.
Beim Auszug streichen. Viele Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam
Deshalb beantworten wir die Frage, ob Mieter beim Auszug renovieren oder streichen müssen. Diese Frage ist umso interessanter mit dem Wissen, dass ein Blick in Ihren Mietvertrag nicht zwangsläufig weiterhilft.
Denn viele Klauseln haben die Gerichte in jüngster Zeit gekippt. Sie sind damit ungültig geworden. Egal, was Mieter und Vermieter vor ein paar Monaten oder Jahren noch einvernehmlich unterschrieben haben.
Streichen, Renovierungen und Schönheitsreparaturen
Welche Renovierungen und Schönheitsreparaturen vor dem Auszug erledigt werden müssen, regelt der Mietvertrag. Dabei stellt sich für Nicht-Juristen bereits die Frage, was sind Schönheitsreparaturen sind und was gilt als Renovierung?
Die praktische Antwort heißt: Alles, was auf die Nutzung Verschleiß der Mieter während der Mietzeit zurückzuführen ist, sollte repariert oder verschönert werden. Aber Allerdings zieht der Gesetzgeber auch bei diesem Grundsatz eine Grenze.
Mieter müssen diese Abnutzung mit einfachen Mitteln wieder in Schuss bringen können. Das bedeutet, Löcher zuspachteln, Wände streichen, Türen und Fenster von innen streichen und eventuell tapezieren.
Müssen Mieter beim Auszug streichen und renovieren?
Wer jetzt die Hände über dem Kopf zusammenschlägt, für den hat der Gesetzgeber noch eine Überraschung parat: Nicht alle Klauseln gelten. Damit können Mieter solche Verträge zwar unterschreiben, daran halten müssen sie sich beim Auszug aber nicht.
Ob unterschrieben oder nicht: Enthält der Mietvertrag unwirksame Klauseln, muss der Vermieter laut Gesetz selbst renovieren. Der Vermieter hat dann auch in diesem Fall nicht das Recht, den Mietvertrag nachträglich zu ändern oder einen Zuschlag zur Miete zu verlangen. (BGH Az: VIII ZR 118/07 und VIII ZR 181/07).
Ungültige Klauseln in Mietverträgen: Renovieren oder nicht?
- Mieter sind nicht dazu verpflichtet, beim Auszug die Wohnung komplett zu renovieren. Wer nur kurze Zeit mietet, hinterlässt üblicherweise wenig Spuren.
- Starre Klauseln, die Renovierung oder Schönheitsreparaturen in festen Intervallen vorsehen, sind unwirksam.
- Schwammige Formulierungen im Mietvertrag sind unwirksam. Dazu zählen: Die Wohnung »wie überlassen« oder »in vertragsgemäßen Zustand«.
- Mieter dürfen entscheiden, welche Farbe ihre Wände haben sollen. Vor der Rückgabe aber müssen buntfarbig gestrichene Wände wieder in neutralen Farben gestrichen werden. Auch, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Dies hat der BGH im November 2013 so entschieden (Az.: VIII ZR 416/12). Gemeint ist nicht zwingend weiß.
- Hat der Mieter die Wohnung renoviert, obwohl es keine wirksame Klausel im Mietvertrag gibt, muss der Vermieter für die Kosten der Schönheitsreparaturen aufkommen.
Kluge Vermieter lassen beim Einzug streichen und renovieren
Viele Pflichten der Mieter sind vom Gesetzgeber gestrichen worden. Trotzdem sind Mieter in der Pflicht, alle von ihnen veranlassten Einbauten vor dem Auszug zu entfernen.
Kluge Vermieter lassen die Wohnung beim Einzug streichen und renovieren. Das gibt den neuen Bewohnern Spielraum zur eigenen Gestaltung und der Vermieter kann darauf vertrauen, dass sie die Arbeiten mit Liebe und Sorgfalt ausführen. Denn, wer möchte schon in einer unsauber renovierten Wohnung leben?
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