Drei Arten des Maklervertrags: darauf sollten Sie achten
Ein Makler unterstützt Sie beim Kauf oder der Anmietung einer Wohnung, eines Hauses, Ihrer Geschäftsräume und bei vielen weiteren immobilienbezogenen Angelegenheiten. Der Makler Ihres Vertrauens steht andererseits auch an Ihrer Seite, wenn Sie eine oder mehrere Immobilien vermieten oder verkaufen möchten. Hierbei gibt es unterschiedliche Maklerverträge, die Sie mit dem professionellen Immobilienvermittler abschließen können. Wir verraten, welcher Vertrag, wann der Richtige ist.
Einfacher Maklerauftrag – der Verkäufer kann mehrere Makler beauftragen
Der einfache Maklerauftrag stellt eine eher ungezwungene Verbindung zum Makler dar. Der Immobilienbesitzer erteilt hierbei den Makler den Auftrag, sein Haus oder seine Wohnung zu verkaufen oder zu vermieten. Der Eigentümer kann die Immobilie gleichzeitig aber auch von anderen Maklern anbieten lassen oder gar selbst vermieten oder verkaufen. In diesem Fall erhält der Makler keine Provision.
Der Makler kann die Immobilie also vermitteln, ist jedoch zu nichts verpflichtet. Der einfache Maklerauftrag kann jederzeit gekündigt werden. Daher ist eine Befristung des Vertrags nicht erforderlich.
Makleralleinauftrag – nur ein Makler und der Verkäufer sind aktiv
Wir sprechen hier von einem alleinigen Auftrag an den Makler. Mit diesem Vertrag entscheidet sich der Auftraggeber, die Vermarktung der Immobilie ausschließlich einem einzigen Maklerbüro zu übergeben. Der Makler verpflichtet sich somit, im Unterschied zum einfachen Maklervertrag, zum Handeln.
Trotzdem können die Besitzer auch selbst nach einem passenden Interessenten suchen. Haben sie Erfolg, dürfen sie die Immobilie ohne Zahlung der Maklerprovision vermieten oder verkaufen.
Vorsicht! Beauftragen Sie bei einem erteilten Makleralleinauftrag keinen weiteren Immobilienprofi. Sonst müssen Sie möglicherweise die doppelte Provision zahlen. Eine geht dann an den vermittelnden Makler, die zweite Provision an den Kollegen mit dem Makleralleinauftrag. Um solch eine Situation zu vermeiden, sollten Alleinaufträge mit Maklern immer befristet sein. Üblich ist eine Frist von sechs Monaten.
Qualifizierter Makleralleinauftrag – der exklusivste Vertrag mit einem Makler
Dieser Vertrag ist bei den Maklern sehr beliebt. Beim qualifizierten Alleinauftrag vereinbaren Makler und Auftraggeber, dass die Wohnung oder das Haus exklusiv, also nur von einem Makler und seinem Büro, angeboten werden darf.
Damit dürfen keine anderen Makler und auch der Besitzer selbst nicht tätig werden. Der Auftraggeber muss sogar bei Anfragen auf den beauftragten Makler verweisen. Tut er dies nicht, hat der Makler einen Anspruch auf Schadensersatz.
Beim qualifizierten Makleralleinauftrag sollten im Vertrag wichtige Vermarktungsmaßnahmen vereinbart werden, die der Makler leisten muss. Bleibt der Makler dieser Verpflichtung schuldig, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Auch der qualifizierte Alleinauftrag sollte auf wenige Monate befristet sein.
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