Das Bestellerprinzip beim Eigentumserwerb: So wird die Provision geteilt!
Wer bezahlt die erbrachten Leistungen eines Maklers?
Darüber hat es hin und wieder Streitigkeiten gegeben. Dabei ist es im Grunde klar geregelt. Wer einen Makler beauftragt, bezahlt diese Dienstleistung auch. Und diese durchaus gerechte Regelung wird sowohl von uns als auch von unseren Kunden befürwortet. Dieses Prinzip heißt Bestellerprinzip und findet bereits seit geraumer Zeit Anwendung im Mietrecht. Bei einem Eigentümerwechsel verhält es sich allerdings etwas anders. Wir klären auf!
Die geteilte Maklerprovision
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung im Juni 2020 das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ abschließend gebilligt. Nach einer Übergangsfrist trat das Gesetz im Dezember 2020 in Kraft.
Für die Provision kommt die Seite des Vertrags auf, die den Makler beauftragt hat. Dies ist in den meisten Fällen die Verkäuferin oder der Verkäufer (Besteller). Diese Vertragsseite kann aber mit der zweiten Vertragspartei (z.B. den Käufern) vereinbaren, dass diese einen Teil der Kosten übernimmt. Jedoch darf der Besteller maximal 50 Prozent der Gesamtprovision auf die Gegenseite abtreten. Damit ist eine Kostenteilung bis zur Hälfte erlaubt, wenn der Makler ausschließlich für den Besteller tätig ist.
Das Bestellerprinzip im Überblick:
– Wer den Makler beauftragt, darf maximal 50% der Maklerprovision auf die andere Vertragspartei umlegen.
− Schließen beide Parteien ein Vertrag mit dem Makler ab, zahlen diese die Provision zu gleichen Anteilen.
− Es gelten keine mündlich geschlossenen Verträge. Zulässig sind aber Texte via SMS, E-Mail oder ähnliches.
− Der Käufer darf auf einen Zahlungsnachweis der Provision des Verkäufers bestehen, bevor er selbst zahlt.
− Das Bestellerprinzip gilt nur beim Erwerb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zur Eigennutzung oder zur privaten Weitervermietung. Bei einem gewerblichen Kauf oder dem Kauf eines Mehrfamilienhauses, kann die Maklerprovision weiterhin frei verhandelt werden.
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